Meinungsfreiheit - Wissenschaft, Pseudowissenschaft, Faktenchecks, Pseudofaktenchecks, Propaganda, Zensur - was ist was?

 Bevor ich mich mit der offen geübten Zensur im Youtube-Kanal eingehe, einige Definitionen dazu:

Definition von Wissenschaft ist lt. Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Wissenschaft)

(ein begründetes, geordnetes, für gesichert erachtetes) Wissen hervorbringende forschende Tätigkeit in einem bestimmten Bereich

Definition von Pseudowissenschaft lt. Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Pseudowissenschaft)

etwas, was nur dem Anschein nach, aber nicht wirklich eine Wissenschaft ist

1. Propaganda ist.

lt. Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Propaganda): systematische Verbreitung politischer, weltanschaulicher o. ä. Ideen und Meinungen mit dem Ziel, das allgemeine Bewusstsein in bestimmter Weise zu beeinflussen

2. Zensur ist:

lt. Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Zensur): von zuständiger, besonders staatlicher Stelle vorgenommene Kontrolle, Überprüfung von Briefen, Druckwerken, Filmen o. Ä., besonders auf politische, gesetzliche, sittliche oder religiöse Konformität

3. Ein Faktencheck ist:

lt. Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Faktencheck): das Überprüfen von Informationen auf ihren Wahrheitsgehalt hin

3. Volksgesundheit ist: 

lt. Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Volksgesundheit): körperliche und geistige Gesundheit der gesamten Bevölkerung

4. Meinung ist: 

lt. Duden (https://www.duden.de/rechtschreibung/Meinung): persönliche Ansicht, Überzeugung, Einstellung o. Ä., die jemand in Bezug auf jemanden, etwas hat (und die sein Urteil bestimmt)

5. Meinungsfreiheit ist:

UN Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Artikel 19(https://unric.org/de/allgemeine-erklaerung-menschenrechte/): Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

 Bundeszentrale für politische Bildung zur Meinungsfreiheit (https://www.bpb.de/themen/politisches-system/abdelkratie/311350/meinungsfreiheit/ ):

"Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte" von 1966

Artikel 19
  1. Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.

  2. Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art (…) sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

  3. Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind:

    1. für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer;

    2. für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit

 Grundgesetz:

Art. 5

  1. Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (…) Eine Zensur findet nicht statt.

  2. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre

Zusammenstellung von Rechtsanwalt Thomas Hummel zur Bedeutung der Meinungsfreiheit in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (https://www.anwalt.de/rechtstipps/das-bundesverfassungsgericht-zur-meinungsfreiheit_156231.html):

  1. Von hoher Bedeutung für unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung
  2. geschützt ist jede Stellungnahme, jedes Meinen, jedes Dafürhalten
  3. geschützt ist das Recht sich öffentlich äußern zu dürfen
  4. nicht geschützt sind Beleidigungen
  5. geschützt sind die Orte, Zeit und Umstände der Meinungsäußerung
  6. die Meinungsfreiheit darf nur durch allgemeine Gesetze beschränkt werden

Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Geltendes Recht in Deutschland)



Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen "Werturteil" und "Tatsachenbehauptung" zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern: 

Bundesverfassungsgericht Rn 22-25, Urteil vom 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79:
 

Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfGE 42, 163 [170 f.]); zugleich ist es der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind Werturteile, die immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen, vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Der Schutz des Grundrechts bezieht sich in erster Linie auf die eigene Stellungnahme des Redenden (BVerfGE 7, 198 [210]). Unerheblich ist, ob seine Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational begründet ist (BVerfGE 33, 1 [14 f.]). Handelt es sich im Einzelfall um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfGE 7, 198 [212]). Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GGBVerfGE 61, 1 (7)BVerfGE 61, 1 (8) (vgl. BVerfGE 54, 129 [139]); die Frage kann nur sein, ob und inwieweit die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG) hier Grenzen ziehen können. 

Für Tatsachenbehauptungen gilt dies nicht in gleicher Weise. Unrichtige Information ist unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Gut (BVerfGE 54, 208 [219]). Die bewußte Behauptung unwahrer Tatsachen ist durch Art. 5 Abs. 1 GG nicht mehr geschützt; gleiches gilt für unrichtige Zitate (BVerfG, a.a.O.). Im übrigen bedarf es der Differenzierung, wobei es namentlich darum geht, die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so zu bemessen, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leiden kann (BVerfGE, a.a.O. [219 f.]). Der Satz, die Vermutung spreche für die Zulässigkeit der freien Rede, gilt infolgedessen für Tatsachenbehauptungen nur eingeschränkt; soweit unrichtige Tatsachenbehauptungen nicht schon von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbleiben, sind sie Einschränkungen auf Grund von allgemeinen Gesetzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung.

Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer "Meinung" vom Schutz des Grundrechts umfaßt wird, ist mithin das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. Die Mitteilung einer Tatsache ist im strengen Sinne keine Äußerung einer "Meinung", weil ihr jenes Element fehlt. Durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist sie, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Was dagegen nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen kann, ist nicht geschützt, insbesondere die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung. Im Gegensatz zur eigentlichen Äußerung einer Meinung kann es also für den verfassungsrechtlichen SchutzBVerfGE 61, 1 (8)BVerfGE 61, 1 (9) einer Tatsachenmitteilung auf die Richtigkeit der Mitteilung ankommen.

Von hier aus ist der Begriff der "Meinung" in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muß auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder - behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.

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